Erbrecht & Asset Protection

Jahr für Jahr werden in Deutschland enorme Vermögenswerte vererbt. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung schätzt den Betrag auf 250 bis 300 Millionen jährlich. Durch den Erbfall können große Familienvermögen und auch Betriebsvermögen bedroht sein und zerschlagen werden, wenn nicht rechtzeitig notwendige Regelungen durch Testament, Erbvertrag, Schenkung oder gesellschaftsrechtliche Regelungen getroffen werden. Zudem ist auch im Erbfall immer die steuerliche Gestaltung und Ausnutzung von Freibeträgen zu beachten.

Testament, Erbvertrag und Nachfolgeregelungen

Erbrecht ist wohl das einzige Rechtsgebiet, in dem es immer und ausschließlich um Asset Protection geht. Es variiert immer nur die Höhe des Vermögens. Allerdings: Bei bis zu 30 % Erbschaftssteuer muss man das eigene Vermögen schützten, denn schneller als mit der anfallenden Erbschaftssteuer kann man ein Vermögen nicht verbrennen

Testament

Als Erblasser kann man es sich leicht machen und einfach der gesetzlichen Erbfolge vertrauen. Das ist jedoch nicht unbedingt die beste Lösung, um das aufgebaute Vermögen zu schützen und zu bewahren.

Wer Einfluss auf die Verteilung seines Nachlasses nehmen möchte, sollte rechtzeitig ein Testament errichten. So lässt sich die gesetzliche Erbfolge umgehen. Unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen kann der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses bestimmen. So kann für Klarheit gesorgt, Erbstreitigkeiten vermieden und das Vermögen vor einer Zerschlagung geschützt werden.

Ein Testament ist zudem wichtig, um den hinterbliebenen Ehepartner zu schützen. Dieser wird nach der gesetzlichen Erbfolge nicht automatisch zum Alleinerben, auch dann nicht, wenn das Paar keine Kinder hatte. Andere Verwandte können Erbansprüche haben und es bildet sich eine Erbengemeinschaft.  Das kann z.B. dazu führen, dass eine Immobilie verkauft wird und der Ehepartner ausziehen muss.

Viele Paare leben ohne Trauschein zusammen. Das bedeutet aber auch, dass der Partner im Erbfall nach der gesetzlichen Erbfolge leer ausgeht.

Solche Konstellationen können durch die vorausschauende und umsichtige Errichtung eines Testament vermieden werden.

Gründe für ein Testament

Handschriftliches oder notariell beglaubigtes Testament

Damit ein Testament wirksam ist, müssen bei der Erstellung einige Formvorschriften beachtet werden. Grundsätzlich kann ein Testament notariell oder eigenhändig errichtet werden. Beide haben den gleichen Stellenwert.

Ein notarielles Testament kann den Vorteil haben, dass ein Erbschein überflüssig sein kann. So ist der Erbe nach Rechtsprechung des BGH z.B. nicht verpflichtet gegenüber der Bank des Erblassers einen Erbschein vorzulegen. Kommt es jedoch zu Streitigkeiten unter den Erben, kann auf den Erbschein in der Regel nicht verzichtet werden. Zudem besitzt ein notarielles Testament auch eine hohe Beweiskraft, da beispielsweise die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung nicht angezweifelt wird. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt.

Ein Testament kann jedoch ebenso gut eigenhändig errichtet werden. Dabei sind einige Formvorschriften zu beachten, damit es wirksam ist. So sollte es immer eine eindeutige Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ tragen. Zudem muss es von Anfang bis Ende handschriftlich vom Erblasser erstellt werden. Nur die Unterschrift reicht nicht aus. Dennoch ist die handschriftliche Unterschrift mit Vor- und Nachname erforderlich. Ort und Datum sollten ebenfalls nicht fehlen.

Zudem sollte der Testierende immer darauf achten, dass seine Verfügungen klar und eindeutig sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden.

Aufgrund der inhaltlichen Komplexität und verschiedener Fallstrecke im Erbrecht, sollte auch bei einem handschriftlichen Testament nicht auf fundierte juristische Beratung verzichtet werden.

Berliner Testament

Neben einem Einzeltestament ermöglicht das deutsche Erbrecht Ehepaaren auch ein gemeinschaftliches Testament. Die bekannteste Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dürfte das sog. Berliner Testament sein. In der Regel setzen sich die Ehepartner dabei gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder oder andere als Schlusserben, wenn beide Ehepartner verstorben sind.

Achtung: Wird bei grenzüberschreitenden Erbfällen nicht das deutsche Erbrecht, sondern das Erbrecht eines anderen Staates angewendet, kann es sein, dass ein Ehegattentestament nicht bekannt und es daher unwirksam ist.

Auch wenn sich die Ehepartner beim Berliner Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen, ist zu beachten, dass die Kinder auch schon nach dem Tod des ersten Ehepartners Pflichtteilsansprüche haben, die sie ggf. geltend machen. Daher wird im Berliner Testament häufig eine Pflichtteilsstrafklausel verankert. Diese besagt zumeist, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, nach dem Tod des anderen Elternteils enterbt sind.

Gemeinschaftliche Testamente entfachen eine hohe Bindungswirkung. Eine einseitige Änderung oder Widerruf der Verfügung ohne Zustimmung des Ehepartners ist häufig nur schwer möglich.

Vermächtnis

Erbe und Vermächtnis werden im allgemeinen Sprachgebrauch schnell verwechselt. Tatsächlich unterscheiden sie sich erheblich. Den Erben fällt der Nachlass zu. Für einzelne Gegenstände aus dem Nachlass kann der Erblasser im Testament ein Vermächtnis anordnen, d.h. er kann beispielsweise die Immobilie, den Schmuck, das Auto, etc. einer bestimmten Person vermachen.

Diese Gegenstand wird der Person vermacht und nicht vererbt. Weitere Rechte an dem Nachlass hat ein Vermächtnisnehmer nicht. Den Anspruch auf das Vermächtnis muss er zudem nach dem Tod des Erblassers gegenüber den Erben ausdrücklich geltend machen.

Den Erben fällt hingegen der Nachlass zu. Das gilt für das Vermögen genauso wie für die Schulden. Erben werden zum Rechtsnachfolger des Erblassers.

In Testamenten fehlt es häufig an klaren Formulierungen zum Vermächtnis. Das kann zu Streitigkeiten und unklaren Verhältnissen führen, so dass erst ein Gericht entscheiden muss, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer geworden ist.

Widerruf Testament

Hat der Erblasser seinen Willen geändert, kann er ein wirksam erstelltes Testament auch widerrufen. Möglich ist dies beispielsweise, indem er ein neues Testament errichtet und darin ausdrücklich das ursprüngliche Testament widerruft.

Die Aufhebung der ursprünglichen letztwilligen Verfügung kann auch ohne einen ausdrücklichen Widerruf ggf. möglich sein, wenn der Erblasser ein neues Testament erstellt, in dem er anderslautende Verfügungen trifft. Dadurch wird das erste Testament nicht in seiner Gänze widerrufen, sondern nur die Bestimmungen, die im Widerspruch zu den neuen Verfügungen stehen.

Möglich ist auch, das Testament schlicht und einfach zu vernichten. Dann besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser das Testament auch aufheben wollte.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten wie dem Berliner Testament kann es aufgrund der Bindungswirkung zu Problemen kommen, wenn nur ein Partner den Widerruf erklären möchte.

Testamentsanfechtung

Ist der Erbfall eingetreten, kann es zum Streit unter den Erben oder auch nicht bedachten Personen kommen. Haben sie Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen, können sie das Testament anfechten. Dabei sollten die rechtlichen Konsequenzen einer erfolgreichen Testamentsanfechtung bedacht werden. Sie kann dazu führen, dass letztwillige Verfügungen aus einem älteren Testament wieder wirksam werden oder die gesetzliche Erbfolge greift.

Eine Testamentsanfechtung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. So können, gerade bei handschriftlichen Testamenten, Formfehler vorliegen, die zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Auch Zweifel an der Echtheit des Testaments oder der Testierfähigkeit des Erblassers können eine Anfechtung begründen. Denkbar ist eine Anfechtung u.a. wegen

Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erfolgen.

Erbausschlagung

Wer erbt, erbt alles – auch die Schulden. Ist ein Nachlass überschuldet, kann es daher sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.

Der Erbe tritt die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Dementsprechend muss er auch für die Schulden und Verbindlichkeiten einstehen. Vor Antritt des Erbes ist es daher sinnvoll, sich einen Überblick über die Vermögenslage des Erblassers durch Einblick in seine Konten, Unterlagen und Dokumente zu verschaffen. Stellt sich dabei heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbausschlagung sinnvoll sein.

Ewig Zeit für die Ausschlagung des Erbes gibt es jedoch nicht. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erfolgen. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Deutschland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Wurde das Erbe ausgeschlagen, verzichtet der Erbe damit auf alle Ansprüche auf den Nachlass. An seine Stelle tritt der nächste Erbschaftsanwärter. Dieser kann dann wieder entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte.

Erbvertrag

Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen, bietet sich neben einem Testament auch ein Erbvertrag an.  Anders als ein Testament muss ein Erbvertrag immer notariell beglaubigt werden, damit er wirksam ist. Natürlich gibt es noch eine Reihe weiterer Unterschiede.

So ist ein Erbvertrag immer eine gegenseitige Willenserklärung mit mehreren Parteien. Daher entwickelt der Erbvertrag eine hohe Bindungswirkung, eine einseitige Änderung der vertraglichen Änderungen ist kaum möglich. Der Erbvertrag kann nicht widerrufen werden. Auch ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vertraglich vereinbart haben.

Wie auch im Testament kann der Erblasser im Erbvertrag Erben abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einsetzen und Vermächtnisse anordnen. Allerdings kann er dies mit Auflagen und Gegenleistungen verknüpfen. Der Erbvertrag bietet sich vor allem dann an, wenn die Vertragsparteien ein gegenseitiges Interesse an bindenden, einseitig nicht veränderbaren Verfügungen haben.

Der Erbvertrag ist daher u.a. für Paare ohne Trauschein geeignet. Anders als Ehegatten können sie sich nicht in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. In einem Erbvertrag können entsprechende bindende Verfügungen getroffen werden.

Gesetzliche Erben haben einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, auch wenn sie im Testament nicht bedacht werden. Das kann im Erbfall zu einem Vermögensabfluss führen und den Erben in eine finanziell schwierige Situation bringen. Das gilt umso mehr, wenn Betriebsvermögen im Spiel ist oder der Erbe die Unternehmensnachfolge antreten soll. In solchen Fällen kann der Erbvertrag einen Ausweg bieten und ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Das bietet sich gerade beim Unternehmensübergang an, um die Wirtschaftsfähigkeit des Betriebes zu erhalten. Dem Erben, der auf seinen Pflichtteil verzichtet, kann im Gegenzug eine Abfindung oder eine Teilhabe am weiteren Nachlass angeboten werden. Hier bieten sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten an.

Pflichtteil

Gesetzliche Erben haben einen Anspruch auf ihren Pflichtteil am Nachlass. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht auch, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Der Pflichtteilsanspruch besteht gegenüber dem eingesetzten Erben. Die Höhe des Pflichtteils entspricht in der Regel der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben in der Regel der Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie die leiblichen und adoptierten Kinder des Erblassers. Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, können auch die Enkel einen Pflichtteilsanspruch haben. Hat der Erblasser keine lebenden Abkömmlinge, können seine Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Geschwister, entferntere Verwandte und andere Personen haben in der Regel kein Pflichtteilsrecht.

Enterbung / Pflichtteilsreduzierung

Durch Verfügungen im Testament können gesetzliche Erben wie Kinder oder Ehepartner enterbt werden. Sie vollständig zu enterben, d.h. auch den Pflichtteil zu entziehen, ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Selbst wenn das Verhältnis zwischen Erblasser und seinen Kindern oder Ehepartner so zerrüttet ist, dass es sich nicht mehr kitten lässt, bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil bestehen. Der Pflichtteil kann nur entzogen werden, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte als erbunwürdig erwiesen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er dem Erblasser oder ihm nahestehende Personen nach dem Leben getrachtet oder ihnen ansonsten Gewalt angetan bzw. angedroht hat. Auch dann muss die Entziehung des Pflichtteils im Testament immer noch gut begründet werden.

Das Erbrecht bietet aber genug Gestaltungsspielraum, um eine Reduzierung des gesetzlichen Pflichtteils durchsetzen. Eine Möglichkeit ist, einen Pflichtteilsverzicht mit dem Erben – zwingend notariell – zu vereinbaren. In der Regel wird als Gegenleistung die Zahlung einer Abfindung fällig.

Zudem lässt sich der Pflichtteil auch durch vorausschauende Schenkungen zu Lebzeiten reduzieren. Schenkungen werden zwar zunächst durch sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall verringert sich diese Berücksichtigung aber um 10 Prozent. Die Schenkungen dürfen jedoch nicht an den Ehepartner erfolgen.

Eine weitere Möglichkeit ist, den gewöhnlichen Aufenthaltsort ins EU-Ausland zu verlagern, so dass im Erbfall das Erbrecht dieses Staates greift. Dieses kann unter Umständen Pflichtteilsansprüche geringer berücksichtigen. Bei einem solchen Schritt müssen jedoch noch viele weitere rechtliche und steuerliche Konsequenzen bedacht werden, die ein Wohnsitz im Ausland mit sich bringt.

Schenkung

Die Schenkung zu Lebzeiten ist ein effektives Mittel, Vermögen vorausschauend zu verteilen, um beispielsweise Erbstreitigkeiten zu vermeiden und Betriebsvermögen zu schonen. Zudem bietet die Schenkung die Möglichkeit, steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen. Eine Schenkung kann auch eine Form der Abfindung sein, um einen Pflichtteilsverzicht zu erreichen.

Ein großer Vorteil der Schenkung gegenüber der Erbschaft ist, dass die geltenden Freibeträge mit Ablauf der Schenkung erneut genutzt werden können. Durch eine vorausschauende Planung lässt sich Vermögen so steueroptimiert übertragen.

Bei einer Schenkung muss beachtet werden, dass ein Ausgleichsanspruch entstehen kann, wenn Erben qua Gesetz (z.B. Geschwister) oder Testament zu gleichen Teilen erben sollen und ein Erbe bereits eine Schenkung erhalten hat.

Zudem werden Schenkungen auch bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche berücksichtigt. Durch die Schenkung entstehen bei den nicht berücksichtigten Erben sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dieser reduziert sich jedoch mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall und nach Ablauf von zehn Jahren besteht dieser Anspruch nicht mehr.

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch bei der Schenkungssteuer gilt es die steuerlichen Freibeträge auszunutzen. Wie hoch der Freibetrag ist, hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad ab. Bei der Schenkungssteuer gilt bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro und bei Enkelkindern noch 200.000 Euro. Für entferntere Verwandte, Schwiegerkinder, Lebensgefährten und sonstige Personen gibt es noch einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer sind zu großen Teilen identisch. Ausnahme sind Eltern und Großeltern, für die ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro gilt.

Dennoch gibt es einen wesentlichen Unterschied. Während der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer nur einmal genutzt werden kann, ist dies bei Schenkungen mehrfach möglich. Nach zehn Jahren kann der Freibetrag bei einer Schenkung erneut genutzt werden. Das ermöglicht bei vorausschauender Planung einen steueroptimierten Vermögensübergang.

Internationales Erbrecht

Neben einem Wohnsitz in Deutschland haben viele Bürger noch einen weiteren Wohnsitz im Ausland, um dort beispielsweise ihren Ruhestand zu genießen. Im Erbfall bringt das die Frage mit sich, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt.

Bei internationalen Erbfällen innerhalb der Europäischen Union ist gemäß der EU-Erbrechtsverordnung das Erbrecht des Mitgliedsstaates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Es gilt das Wohnsitzprinzip und nicht das Staatsangehörigkeitsprinzip.

Ist beispielsweise die Finca auf Mallorca der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit gewesen, kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung, sofern der Erblasser nicht testamentarisch verfügt hat, dass das Erbrecht seines Heimatlandes angewendet werden soll.

Dieses Wohnsitzprinzip bietet Gestaltungsspielraum für den Erblasser, da die verschiedenen nationalen Regelungen zum Teil sehr unterschiedlich sind. Das kann Auswirkungen auf Aspekte wie die gesetzliche Erbfolge, Erbquote, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen oder Nießbrauchsansprüche haben, die sich nutzen lassen. Die unterschiedlichen nationalen Regelungen bieten zudem auch steuerlichen Gestaltungsspielraum.

Es gilt aber aufzupassen, ob die letztwilligen Verfügungen in einem erstellten Testament im EU-Ausland wirksam sind. So sind beispielsweise gemeinschaftliche Testamente wie das Berliner Testament nicht in jedem Mitgliedsland bekannt und möglicherweise ungültig.

Unternehmer sollten vorausschauend handeln und schon bevor sich die Frage der Unternehmensnachfolge stellt, ein Testament errichten. Im Unternehmertestament lassen sich wichtige Aspekte zum Unternehmensübergang regeln und so die Existenz des Betriebs sichern.

Zudem können noch weitere steuerliche Vergünstigungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden.

Familienstiftung

Die Gründung einer Familienstiftung ist ein wichtiger Baustein, um Familienvermögen zu schonen und vor Zugriffen zu schützen. Die Stiftung bietet die Möglichkeit, Familien über Generationen finanziell abzusichern.

Die Familienstiftung ist selbstständig und verwaltet das Vermögen im Sinne der Familie. Das Vermögen kann vom Stifter schon zu Lebzeiten oder im Erbfall eingebracht werden. So wird es vor dem Zugriff von Erben, Pflichtteilsberechtigten, geschiedenen Ehepartner oder Gläubigern geschützt. In die Stiftung lassen sich auch Immobilien und Unternehmensanteile einbringen und sind so vor einer Zerschlagung im Erbfall oder Scheidungsfall geschützt.

Die Erträge, die die Stiftung mit dem Vermögen erwirtschaftet, werden wiederum an die begünstigten Familienmitglieder ausgeschüttet. Wie die Ausschüttungen konkret erfolgen, wird in der Stiftungssatzung geregelt. Die Familienmitglieder halten allerdings keine Anteile an der Stiftung, so dass auch Gläubiger keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen haben.

Wird das Vermögen auf die Familienstiftung übertragen, fällt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Sind jedoch nur Ehepartner sowie Kinder und Enkel die Begünstigten findet die günstige Erbschaftssteuerklasse I Anwendung  und nicht die ungünstige Steuerklasse III wie bei anderen Privatstiftungen. Allerdings muss beachtet werden, dass alle 30 Jahre bei der Familienstiftung ein Erbfall fingiert wird, bei dem eine Erbersatzsteuer fällig wird. Es gilt ein Freibetrag in Höhe von 800.000 Euro.

Unternehmensnachfolge

Bei Familienunternehmen soll die Unternehmensnachfolge häufig intern geregelt werden und die jüngere Generation das Kommando übernehmen. Dabei gilt es einerseits die Belange der Familienmitglieder zu berücksichtigen und andererseits die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Folgen.

Bei der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie soll die Stabübergabe möglichst reibungslos verlaufen. Dabei gilt es einerseits den abtretenden Firmeninhaber weiterhin wirtschaftlich abzusichern und andererseits auch den neuen Firmenlenker finanziell nicht über Gebühr zu belasten. Gerade die Ansprüche von Geschwistern und anderen Familienmitgliedern können zu einer wirtschaftlichen Belastung für den Nachfolger und auch für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens zu werden.

Daher gilt es bei der Unternehmensnachfolge auch die erbrechtliche Situation anzupassen. Wenn das Unternehmen auf den Nachfolger vererbt wird, können Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben finanziell existenzbedrohend sein.

Um dies zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der eleganteste Weg ist in der Regel der Pflichtteilsverzicht. Im Gegenzug erhält der Pflichtteilsberechtigte zumeist eine Abfindung.

Dieser Weg ist jedoch nicht immer gangbar. Eine Alternative ist den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen zu Lebzeiten zu reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass sich der Pflichtteilsanspruch nur schrittweise Jahr für Jahr reduziert. Sind zehn Jahre seit der Schenkung vergangen, wird sie bei der Berechnung des Pflichtteils gar nicht mehr berücksichtigt. Schenkungen haben außerdem den Vorteil, dass die geltenden Freibeträge alle zehn Jahre wieder in Anspruch genommen werden können.

Zudem können beim Übergang von Betriebsvermögen steuerliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

Beim Verschonungsabschlag werden 15 Prozent des zu besteuernden Betriebsvermögens sofort versteuert. Die restlichen 85 Prozent können steuerfrei bleiben, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden. So muss das Unternehmen mindestens fünf Jahre weitergeführt werden. Zudem müssen die Arbeitsplätze weitgehend erhalten bleiben. Nachgewiesen wird dies über die Lohnsumme, die während der fünf Jahre insgesamt mindestens 400 Prozent des Ausgangswerts betragen muss.

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