Erblasser können ihre Meinung ändern und ihr Testament widerrufen. Kommt es zu einem erneuten Sinneswandel und das ursprüngliche Testament soll wieder wirksam sein, wird dies nicht dadurch erreicht, dass der Erblasser unter Angabe des Datums das Testament erneut unterschreibt. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 26. Januar 2022 entschieden (Az.: 31 Wx 441/21).