Bei der Schenkung von Immobilien ist Vorsicht geboten, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht vorbehält. Dann ist es möglich, dass das Haus nicht nach zehn Jahren aus der Pflichtteilsergänzung herausfällt und somit bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss. Das hat das OLG München mit Urteil vom 8. Juli 2022 entschieden (Az. 33 U 5525/21).