Es kann immer nur ein Familienheim im Erbfall von der Steuer befreit sein. Das gilt auch, wenn der Erblasser nacheinander in verschiedenen Wohnungen gelebt hat und wegen zwingender Gründe ausziehen musste. Dass die Steuerbefreiung nur für eine Immobilie in Betracht kommt, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 4 K 692/20).