Virtuelle Hauptversammlung
Das Gesellschaftsrecht wieder ein Stück digitaler: Die virtuelle Hauptversammlung wird fester Bestandteil des deutschen Aktiengesetzes. Das Bundesjustizministerium will die Schwelle für die Ausübung der Aktionärsrechte …
Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte lenken die Geschicke eines Unternehmens und sind für den wirtschaftlichen Erfolg ebenso verantwortlich wie für den Misserfolg. Sie tragen nicht nur die Verantwortung, sie stehen ggf. auch in der Haftung. Sowohl Forderungen Dritter als auch interne Ansprüche des Unternehmens gegen ihre Leitungsorgane können die Folge sein. Um die persönliche Haftung zu minimieren, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden.
Ein Element, die persönliche Haftung zu reduzieren, liegt schon in der Wahl der Gesellschaftsform. So ist bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Allerdings ist zur Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG, KGaA) auch die Einlage eines Mindeststammkapitals erforderlich. Die Einlage eines Stammkapitals ist bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG) zwar nicht erforderlich, dafür steht der Gesellschafter aber in der persönlichen Haftung – unbeschränkt.
Zudem lässt sich die private Haftung auch in Gesellschafter- und Geschäftsführerverträgen reduzieren. Für leitende Organe kann eine D&O-Versicherung angeschlossen werden.
Die Frage der geeigneten Rechtsform sollte bei der Gründung oder der Umstrukturierung einer Gesellschaft nicht vernachlässigt werden. Denn schon die Gesellschaftsform kann entscheidend zum Erfolg oder eben auch zum Misserfolg eines Unternehmens beitragen. Zu unterscheiden ist zwischen Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA) und Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG). Die Rechtsformen unterscheiden sich besonders in den Punkten der Haftung der Gesellschafter, den benötigten Nominalkapital und der steuerlichen Gestaltung. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit können auch ausländische Gesellschafsformen gewählt werden.
Personengesellschaften bieten den Vorteil, dass für die Gründung die Einlage eines Stammkapitals nicht erforderlich ist. Das erleichtert zwar den Start, allerdings stehen die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen vollumfänglich in der Haftung. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung hingegen auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt und nur in Ausnahmefällen kann auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter durchgegriffen werden. Allerdings muss bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft auch das Stammkapital aufgebracht werden. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beträgt das Stammkapital derzeit 25.000 Euro, bei einer Aktiengesellschaft (AG) sind es 50.000 Euro. Die Unternehmergesellschaft (UG) kann schon mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden und bei der Kommanditgesellschaft (KG) ist die Höhe der Einlage gesetzlich nicht vorgeschrieben. Muss der Gesellschafter für seine Einlage ein Darlehen bei der Bank aufnehmen, wird die Bank für die Gewährung in der Regel Sicherheiten verlangen.
Zudem weisen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Unterschiede bei der Besteuerung auf. Bei einer Personengesellschaft wird keine Körperschaftssteuer fällig, da das Einkommen ausschließlich auf Ebene der Gesellschafter besteuert wird. Bei Kapitalgesellschaften wird hingegen Körperschaftssteuer erhoben. Zudem werden Ausschüttungen über die Einkommensteuer der Gesellschafter besteuert.
Bei der Gründung oder Umstrukturierung der Gesellschaft müssen also komplexe Sachverhalte beachtet werden. Kompetente Rechtsanwälte beraten Sie gerne bei der Wahl der geeigneten Rechtsform.
Im Gesellschaftsvertrag werden die wichtigen Eckpunkte der Gesellschaft formuliert. Diese betreffen bspw. die Höhe des Stammkapitals, die Verteilung der Stimmverhältnisse, die Verwendung der Gewinne, die Ausschüttungen an die Gesellschafter, Bildung von Rücklagen, Verfügung und Einziehung von Geschäftsanteilen, Einberufung der Gesellschafterversammlung oder auch Wettbewerbsverbote und Abfindungen. Hier können individuelle Regelungen getroffen werden, die einerseits mit den Zielen der Gesellschaft und andererseits mit den Interessen der Gesellschafter abgestimmt sind.
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und ihrer leitenden Organe der Gesellschaft. Werden keine vertraglichen Regelungen vereinbart, gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsform. Bei Kapitalgesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag zudem notariell beurkundet werden.
Gestaltung vom Geschäftsführervertrag
Der Geschäftsführer wird als leitendes Organ von der Gesellschafterversammlung berufen. Darüber hinaus wird mit ihm ein Anstellungsvertrag oder Dienstvertrag geschlossen. Im Anstellungsvertrag sollten wesentliche Punkte wie Bezahlung, Kündigungsfrist, Urlaub, Wettbewerbsverbot oder auch Extras wie Dienstwagen geklärt werden. Mehr zur Stellung des Geschäftsführers finden Sie hier.
Haftung Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat
Die persönliche Haftung von leitenden Organen wie Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat ist ein extrem wichtiger Punkt. Stehen sie in der Haftung, droht ihnen der Zugriff auf ihr persönliches Vermögen. Dabei kann sowohl eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschalt als auch eine Außenhaftung gegenüber geschädigten Dritten bestehen. In beiden Fällen haftet der Geschäftsführer mit seinem gesamten privaten Vermögen. Die wesentlichen Regelungen zur Geschäftsführerhaftung finden sich in § 43 GmbhG. Ähnliche Regelungen gelten laut § 93 AktG für Vorstände und über § 116 AktG auch für Aufsichtsräte.
Nach den gesetzlichen Regelungen haben Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Bei Pflichtverletzungen tragen sie das Risiko der persönlichen Haftung oder auch einer strafrechtlichen Verfolgung. Typische Pflichtverletzungen, die die persönliche Haftung auslösen können, sind u.a.:
In der Praxis tritt ein Fehlverhalten besonders häufig auf, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, der Geschäftsführer oder Vorstand aber die Stellung des Insolvenzantrags hinauszögert und noch weitere Zahlungen veranlasst.
Um das Risiko der Haftung abzumindern, können präventive Maßnahmen wie die Einrichtung eines effizienten Compliance-Management-Systems ergriffen werden. Zudem sollte für leitende Organe eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden.
D&O Versicherung
Leitende Organe der Gesellschaft wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte sind erheblichen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Um Ansprüchen des Unternehmens gegen ihre Organe und Forderungen Dritter entgegenzutreten, ist der Abschluss einer D&O Versicherung ein wichtiger Schritt. Beim Abschluss der Versicherungsvertrags sollte darauf geachtet werden, dass die Police auf die individuellen Risiken zugeschnitten wird. Wesentliche Punkte, die der Versicherungsvertrag regeln sollte, sind u.a. die
Unternehmensnachfolge und Due Diligence
Die Unternehmensnachfolge ist in vielen Betrieben in den kommenden Jahren ein zentraler Punkt. Gerade bei Familienunternehmen wird die Nachfolge oft intern geregelt und das Unternehmen vererbt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann der Unternehmensübergabe bspw. durch vorweggenommene Erbfolge (Schenkung), Testament oder gesetzliche Erbfolge geregelt werden. Mehr Informationen zu Erbrecht und Unternehmensnachfolge finden Sie hier.
Gibt es jedoch keinen geeigneten Erben, steht oft der Verkauf des Unternehmens als Asset Deal oder als Share Deal an. Dabei setzt eine Unternehmenstransaktion eine umfassende Due Diligence Prüfung voraus, um eine fundierte Bewertung des Unternehmens hinsichtlich seiner wirtschaftlichen, steuerlichen, vertraglichen und rechtlichen Verhältnisse vornehmen zu können. Anhand der Analyse von Chancen und Risiken, die eine Unternehmenskauf mit sich bringen würde, lässt sich schließlich ein fairer Kaufpreis ermitteln.
Das Gesellschaftsrecht wieder ein Stück digitaler: Die virtuelle Hauptversammlung wird fester Bestandteil des deutschen Aktiengesetzes. Das Bundesjustizministerium will die Schwelle für die Ausübung der Aktionärsrechte …
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