Erbe und Vermächtnis sind rechtlich zwei grundlegend verschiedene Sachen. So muss ein Vermächtnis immer vom Erblasser im Testament angeordnet werden. Dem Vermächtnisnehmer fällt dann der vermachte Gegenstand zu, weitere Ansprüche ergeben sich aus dem Vermächtnis nicht. Sind die entsprechenden Formulierungen im Testament nicht eindeutig, wird nach einem Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.03.2022 derjenige zum Erben, dem der überwiegende Teil des Nachlasses zufällt. Alle anderen bedachten Personen sind dann Vermächtnisnehmer (Az.: 5 W 15/22).