Urlaubsansprüche verjähren nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 nicht automatisch nach drei Jahren (Az.: 9 AZR 266/20). Nach dem Urteil des BAG verjähren Urlaubsansprüche nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend informiert und darauf hingewirkt hat, dass er seinen Urlaub nimmt.