Bank- und Kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalmarktrecht

Inhalt

Schadenersatz aus Prospekthaftung

Schadenersatz wegen Falschberatung / Provisionen

Schadenersatz wegen Verstößen gegen Ad-hoc-Publizitätspflicht

Schadenersatz gegen Wirtschaftsprüfer

Bürgschaft

Vermögensverwaltung

Vermögensanlagen sind naturgemäß mit Risiken verbunden, aber nicht jedes Risiko muss der Anleger tragen. Ist die Kapitalanlage gefloppt, lassen sich aus unterschiedlichen Gründen Schadenersatzansprüche durchsetzen, sei es wegen einer fehlerhaften Anlageberatung, Prospektfehlern, Verstößen gegen Ad-hoc-Pflichten oder Verstöße der Wirtschaftsprüfer gegen ihre Sorgfaltspflichten.

Neben gescheiterten Kapitalanlagen wird der Finanzmarkt auch immer wieder von Skandalen und Betrugsfällen erschüttert. Dabei erreicht nicht jeder Fall die Dimension des Wirecard-Skandals, doch eins ist immer gleich. Zurück bleiben geschädigte Anleger und Aktionäre, die viel Geld verloren haben. Auch hier lassen sich finanzielle Verluste durch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zumindest teilweise wieder kompensieren.

Schadenersatz aus Prospekthaftung

Werden Wertpapiere und Vermögensanlagen öffentlich angeboten, besteht in der Regel eine Prospektpflicht. Die Emissionsprospekte sollen die Anleger in die Lage versetzen, sachgerechte Anlageentscheidungen zu treffen. Daher müssen die Prospekte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH den Anleger über alle Umstände, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, vollständig und sachlich richtig informieren. Dazu gehört die Darstellung der Chancen aber auch der Risiken der Geldanlage sowie die Information über alle kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen, da diese zu Interessenkonflikten führen können.

Der Emissionsprospekt muss mindestens einen Tag vor dem öffentlichen Angebot der Vermögensanlage vorliegen und von der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin genehmigt sein.

Anleger dürfen die Genehmigung der BaFin nicht so verstehen, dass dies eine Empfehlung der Geldanlage darstellt und eine Investition bedenkenlos möglich ist. Die BaFin prüft lediglich, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst ist. Zudem stellt die Finanzaufsicht sicher, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen enthält. Eine inhaltliche Prüfung, aus der die Anleger Rückschlüsse über die Erfolgsaussichten oder Seriosität der Geldanlage ziehen können, nimmt die BaFin jedoch nicht vor. Auch auf diesen Punkt müssen die Emittenten der Vermögensanlage ausdrücklich hinweisen.

Sind die Emissionsprospekte unvollständig, fehlerhaft oder auch nun irreführend, können Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen entstanden sein. Schadenersatzforderungen können sich auch gegen den Anlageberater richten, wenn er im Beratungsgespräch nicht auf erkennbare Prospektfehler hinweist.

Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung

Bankberater und Anlageberater sind zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung verpflichtet, sie müssen ihren Kunden objekt- und anlegergerecht beraten.

Objektgerecht heißt, dass der Kunde über alle Merkmale einer Geldanlage, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sein können, aufgeklärt werden muss. Die Bankberater und Anlageberater dürfen nicht nur die Vorteile der Vermögensanlage wie z.B. zu erwartende Renditen darstellen, sie müssen auch die Funktionsweise und die Risiken der Kapitalanlage darstellen. Neben allgemeinen Risiken aufgrund wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen weisen Geldanlagen auch immer spezifische Risiken auf, über die Anleger aufgeklärt werden müssen. Dies können beispielsweise lange Laufzeiten, mangelnde Fungibilität, Wechselkursverluste, hohe Neben- und Weichkosten, Rückforderung von Ausschüttungen und insbesondere auch das Totalverlustrisiko sein.

Für die Vermittlung der Vermögensanlagen fließen zum Teil sehr hohe Provisionen an die Anlageberater. Auch über diese sog. Kick-Backs müssen die Kunden aufgeklärt werden, da sie zu Interessenkonflikten bei den Anlageberatern führen können.

Anlegergerechte Beratung meint, dass die Beratung auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein muss. So müssen die Berater beispielsweise erkunden, wie hoch die Risikobereitschaft des Kunden ist, welchen Wert er auf die Nachhaltigkeit einer Anlage legt oder über welche Erfahrung er bei Vermögensanlagen verfügt und dementsprechende Kapitalanlagen vorschlagen. Hat der Kunde z.B. deutlich gemacht, dass seine Risikobereitschaft gering und er an einer sicheren Anlage interessiert ist, sollte ihm keine risikoreiche Anlage, bei der unter Umständen auch der Totalverlust des investierten Geldes droht, vermittelt werden.

Erfahrungsgemäß wurden in vielen Beratungsgesprächen die hohen Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Beratung gestellt werden, nicht erfüllt. So wurden Risiken nur unzureichend aufgezeigt oder hohe Provisionen verschwiegen. Diese fehlerhafte Anlageberatung kann Schadenersatzansprüche der Anleger begründen.

Schadenersatz wegen Verstößen gegen Ad-hoc-Publizitätspflicht

Befindet sich der Kurs von Wertpapieren schon im Sturzflug, ist es für Anleger und Aktionäre zu spät, um noch angemessen reagieren zu können. Ihnen drohen aufgrund des Kurseinbruchs massive finanzielle Verluste. Zwar gehört zu Investitionen in Aktien und Wertpapiere auch ein gewisses Risiko. Anlegern und Aktionären muss aber trotzdem die Möglichkeit gegeben werden, reagieren zu können. Entscheidend dafür ist die rechtzeitige Information über Umstände, die den Kurs der Wertpapiere nachhaltig beeinflussen können.

So trifft börsennotierte Unternehmen und alle Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem (MTF) in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, die Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie sind damit verpflichtet, Insiderinformationen direkt an den Markt weiterzugeben, damit diese nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden. Nur durch die unmittelbare Veröffentlichung der Informationen können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und werden nicht beteiligt.

Nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen solche Insiderinformationen, die den Kurs der Wertpapiere beeinflussen können, unmittelbar veröffentlicht werden. Verstößt ein Unternehmen gegen seine Ad-hoc-Publizitätspflicht und gibt Insiderinformationen nur mit Verspätung, unvollständig oder falsch weiter, können den Anlegern und Aktionären Schadenersatzansprüche entstanden sein.

Schadenersatz gegen Wirtschaftsprüfer

Haben Wirtschafsprüfer die Bilanzen eines Unternehmens geprüft und ihren Segen erteilt, ist das für Anleger ein wichtiger Hinweis. Sie vertrauen auf das Urteil der Wirtschaftsprüfer und so kann das erteilte Testat wesentlich für eine Anlageentscheidung sein. So hat das OLG München im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal in einer Verfügung vom 9.12.2021 bereits deutlich gemacht, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen erteilten Testaten und Anlageentscheidungen sieht (Az.: 8 U 6063/21).

Haben die Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung der Bilanzen nicht so genau hingeschaut und haben somit ihre Sorgfaltspflichten verletzt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Bürgschaft

Banken sichern sich bei der Darlehensvergabe ab. Daher kommt es vor, dass sie eine Bürgschaft für das Darlehen verlangen. Damit haftet nicht nur der Kreditnehmer für die Rückzahlung der Darlehenssumme, sondern auch der Bürge. Kommt der Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten, kann die Bank die Rückzahlung des Darlehens auch vom Bürgen fordern und beschränkt damit ihr eigenes Risiko bei der Kreditvergabe.

Dabei werden zwei Verträge geschlossen, der Darlehensvertrag mit dem Kreditnehmer und ein Bürgschaftsvertrag mit dem Bürgen. In der Regel handelt es sich dabei um eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Das heißt, die Bank kann schon das Geld vom Bürgen fordern, bevor die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers gerichtlich festgestellt wurde. Für die Bank ist der Fall erledigt, wenn sie das Geld hat. Der Bürge hingegen muss zusehen, dass er sein Geld vom Schuldner zurückbekommt. Kann dieser nicht zahlen, hat der Bürge den Schaden und muss für die Schulden geradestehen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Bürgschaft unwirksam ist und widerrufen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Bürgschaft sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit kann u.a. bestehen, wenn eine seelische Zwangslage des Bürgen bei der Übernahme der Bürgschaft ausgenutzt wird oder die Risiken dem Bürgen gegenüber verharmlost wurden. In der Rechtsprechung zeigt sich, dass Sittenwidrigkeit insbesondere dann bestehen kann, wenn die Bürgschaft von Ehepartnern oder Familienmitgliedern übernommen wurde, die übernommene Verpflichtung aber die finanziellen Möglichkeiten des Bürgen deutlich übersteigt. 

Vermögensverwaltung

Wird die Verwaltung des eigenen Vermögens in die Hände der Bank gelegt, sollten Verträge genau geprüft werden, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt und das Vermögen gewahrt wird. Wurde ein Vermögensverwaltungsauftrag mit der Bank abgeschlossen, beschränkt sie sich bspw. nicht auf die Anlageberatung, sondern trifft auch die Anlageentscheidung.

Schon bei Vertragsschluss sollten die Ziele der Vermögensverwaltung genau definiert werden. Anlagerichtlinien sind dabei einzuhalten. Der Kunde hat zwar Anspruch über regelmäßige Informationen über die Wertentwicklung, es sollte aber auch geprüft werden, ob durch Geschäfte und Umschichten des Depots nicht nur Gebühren geschunden werden sollen (Churning). Ebenso ist zu prüfen, ob die Vermögensverwaltung der Bank nicht im eigenen Interesse gehandelt hat, um beim Abschluss bestimmter Geschäfte Provisionen zu erhalten.

Schwarze Schafe gibt es überall. Daher sollte auch und gerade bei der Vermögensverwaltung der Grundsatz gelten „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“

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